BAG - Urteil vom 13.03.2007
9 AZR 433/06
Normen:
BGB § 307 § 308 § 310 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; GewO § 106 ; BetrVG § 99 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 307 BGB
ArbRB 2007, 287
AuA 2008, 120
DB 2007, 1985
JR 2008, 219
NZA-RR 2008, 504
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17/13 Sa 220/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3089/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3530/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4483/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4486/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4362/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4571/04

Versetzung - Verlagerung einer Betriebsabteilung

BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 433/06

DRsp Nr. 2007/14532

Versetzung - Verlagerung einer Betriebsabteilung

Orientierungssätze: 1. Behält sich ein Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vor, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betrauen und auch an einem anderen Ort zu beschäftigen, so stellt das keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Dieser Vorbehalt verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Allein auf Grund der langjährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsort tritt noch keine Konkretisierung seiner Arbeitsverpflichtung auf diesen Ort ein. Dazu bedarf es besonderer Umstände, die dem Arbeitnehmer Anlass geben, auf die weitere ortsgebundene Beschäftigung zu vertrauen. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während einer längeren Beschäftigungsdauer nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Versetzungsmöglichkeit hingewiesen, so begründet das noch keine Vertrauensposition.