OVG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2014
4 Bf 212/12.Z
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2; SGB VIII § 45 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2014, 1028
NVwZ-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2064/11

Versehen einer Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung im Ermessenswege; Gewährleistung des Wohls der in einer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 4 Bf 212/12.Z

DRsp Nr. 2014/13964

Versehen einer Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung im Ermessenswege; Gewährleistung des Wohls der in einer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen

1. § 45 Abs. 4 SGB VIII rechtfertigt nicht nur den Erlass solcher Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnisfähigkeit einer Einrichtung i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB VIII sichergestellt werden soll.2. § 45 Abs. 4 SGB VIII berechtigt die zuständige Behörde, im Ermessenswege eine Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wenn diese geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die mit der Erlaubnispflichtigkeit von Einrichtungen nach § 45 SGB VIII verfolgte Zielsetzung, nämlich die Gewährleistung des Wohls der in einer solchen Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen, während des Betriebs der Einrichtung sicherzustellen. § 45 Abs. 4 SGB VIII ermöglicht der zuständigen Behörde daher, aus Gründen der Gefahrenvorsorge den Betrieb einer Einrichtung zu reglementieren, damit auch zukünftig eine Gefährdung des Wohls der in einer Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen vermieden und etwaigen Gefährdungen effektiv begegnet werden kann.