VG Hamburg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2064/11
Versehen einer Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung im Ermessenswege; Gewährleistung des Wohls der in einer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen
OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 4 Bf 212/12.Z
DRsp Nr. 2014/13964
Versehen einer Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung im Ermessenswege; Gewährleistung des Wohls der in einer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen
1. § 45 Abs. 4SGB VIII rechtfertigt nicht nur den Erlass solcher Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnisfähigkeit einer Einrichtung i.S.v. § 45 Abs. 2SGB VIII sichergestellt werden soll.2. § 45 Abs. 4SGB VIII berechtigt die zuständige Behörde, im Ermessenswege eine Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wenn diese geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die mit der Erlaubnispflichtigkeit von Einrichtungen nach § 45SGB VIII verfolgte Zielsetzung, nämlich die Gewährleistung des Wohls der in einer solchen Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen, während des Betriebs der Einrichtung sicherzustellen. § 45 Abs. 4SGB VIII ermöglicht der zuständigen Behörde daher, aus Gründen der Gefahrenvorsorge den Betrieb einer Einrichtung zu reglementieren, damit auch zukünftig eine Gefährdung des Wohls der in einer Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen vermieden und etwaigen Gefährdungen effektiv begegnet werden kann.
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