LAG Hamm - Beschluss vom 31.05.2010
14 Ta 98/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1678/05

Verschuldung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ersatzbeschaffung eines beruflich genutzten Fahrzeugs als anrechenbare Belastung

LAG Hamm, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 98/10

DRsp Nr. 2010/14239

Verschuldung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ersatzbeschaffung eines beruflich genutzten Fahrzeugs als anrechenbare Belastung

1. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeiten sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind. 2. Die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Aufnahme eines Kredits anlässlich der Ersatzanschaffung eines zwei Jahre alten gebrauchten Kraftfahrzeugs für ein zehn Jahre altes, auch beruflich genutztes Fahrzeug ist als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. November 2009 (2 Ca 1678/05) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. August 2005 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe