LAG Köln - Urteil vom 19.08.2010
7 Sa 70/10
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5975/08

Verschuldete Fristversäumnis bei Antritt einer mehrmonatigen Auslandsreise vor Zustellung des vollständig abgefassten Urteils; unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei fehlenden Vorkehrungen zur fristgemäßen Berufungseinlegung

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 70/10

DRsp Nr. 2012/1276

Verschuldete Fristversäumnis bei Antritt einer mehrmonatigen Auslandsreise vor Zustellung des vollständig abgefassten Urteils; unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei fehlenden Vorkehrungen zur fristgemäßen Berufungseinlegung

Zu den Sorgfaltspflichten eines Klägers, der sich in Kenntnis eines bereits verkündeten, aber noch nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellten erstinstanzlichen Urteils auf eine mehrmonatige Urlaubsreise ins Ausland begibt.

Leitsätze der Redaktion: 1. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die eine Frist versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, ihr fehlendes Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen; geschieht dies nicht und bleibt die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung verschuldet war, ist der Antrag zurückzuweisen. 2. Für die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen von einer hinreichend sorgfältig agierenden Partei erwartet werden können, kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit die Partei mit dem Zugang eines wichtigen Schriftstückes rechnen musste, auf das eine fristgebundene Reaktion erforderlich sein wird.