LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.05.2014
L 11 AS 1343/13 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. S. 1; SGB X § 20; SGG § 103 S. 1 Halbs. 2; SGG § 192 Abs. 4 S. 1; SGG § 192 Abs. 4; WoGG § 12;
Fundstellen:
NZS 2014, 715
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 423/13

Verschuldenskosten zu Lasten des Leistungsträgers bei fehlenden eigenen verwaltungsseitigen ErmittlungenAbstellen allein auf die Wohngeldtabelle statt Ermittlung angemessener örtlicher Mieten im Sinne des nach dem BSG im Bereich des SGB II verlangten schlüssigen Konzepts

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 1343/13 B ER

DRsp Nr. 2014/14086

Verschuldenskosten zu Lasten des Leistungsträgers bei fehlenden eigenen verwaltungsseitigen ErmittlungenAbstellen allein auf die Wohngeldtabelle statt Ermittlung angemessener örtlicher Mieten im Sinne des nach dem BSG im Bereich des SGB II verlangten schlüssigen Konzepts

1. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) ist mit der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zu verlangen, ohne dass der Leistungsträger ein Wahlrecht hat, ob er ein solches erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet. 2. Stützt sich ein Leistungsträger sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2013 unverändert auf die Tabellenwerte nach dem WoGG, sind erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterblieben. 3. Die Kosten der darauf bezogen im gerichtlichen Verfahren, im pflichtgemäßen Ermessen, nachgeholten Ermittlungen können dem Leistungsträger in Anwendung des § 192 Abs 4 SGG auferlegt werden. 4. Die Kostenentscheidung des SG ist vom LSG im Beschwerdeverfahren - wie alle anderen Ermessensentscheidungen des SG - auch bei der Verhängung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Oktober 2013 (Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs 4 ) wird zurückgewiesen.