BSG - Urteil vom 19.03.1992
12 RK 58/91
Normen:
GRG ; RVO § 393a Abs. 2 S. 1, § 393a Abs. 2 S. 2, § 393a Abs. 2 S. 5, § 393a Abs. 2 S. 6; SGB V § 202, § 256 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 1992, 101
SozR 3-2200 § 393a Nr. 2

Verschulden der Zahlstelle bei der Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen, Erhebung geschuldeter Beiträge

BSG, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 12 RK 58/91

DRsp Nr. 1998/7612

Verschulden der Zahlstelle bei der Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen, Erhebung geschuldeter Beiträge

1. Nach früherem Recht war die Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen nicht schon deswegen aus Verschulden der Zahlstelle unterblieben, weil aus dem ihr vorliegenden Rentenbescheid die Krankenversicherungspflicht erkennbar war (Bestätigung von BSG vom 23.5.1989 - 12 RK 30/88 = SozR 2200 § 393a Nr. 2).2. Sind Beiträge auf Versorgungsbezüge für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 noch geschuldet, aber erst später geltend gemacht worden, so sind sie von der Krankenkasse beim Versicherten zu erheben und nicht durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GRG ; RVO § 393a Abs. 2 S. 1, § 393a Abs. 2 S. 2, § 393a Abs. 2 S. 5, § 393a Abs. 2 S. 6; SGB V § 202, § 256 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen.