SG Konstanz, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 399/02
Verschlimmerung der Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer abgefundenen Verletztenrente
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen L 7 U 5091/03
DRsp Nr. 2006/24337
Verschlimmerung der Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer abgefundenen Verletztenrente
Bei einer Verschlechterung der Unfallfolgen iS. von § 76SGB VII wird die Rente nur in Höhe der MdE gezahlt, die durch die Verschlimmerung bedingt ist. Es kommt nicht zu einem Wiederaufleben einer abgefundenen Rente. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]