BAG - Urteil vom 07.11.2000
1 AZR 175/00
Normen:
TVG §§ 1, 2; BetrVG §§ 77, 111, 112; Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (1997);
Fundstellen:
BAGE 96, 208
BB 2001, 1150
BB 2001, 1416
DB 2001, 1151
MDR 2001, 822
NZA 2001, 727
ZIP 2001, 942
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 20.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1119/99
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 (6) Sa 1259/99,

Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen Konsolidierungsvertrag

BAG, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 1 AZR 175/00

DRsp Nr. 2001/9052

Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen "Konsolidierungsvertrag"

»Schließen Betriebsrat, Arbeitgeber und zuständige Gewerkschaft einen "Konsolidierungsvertrag", der die Verkürzung von Ansprüchen aus einem Tarifvertrag vorsieht, in dessen fachlichem und räumlichem Geltungsbereich sich der Betrieb befindet, so handelt es sich im Zweifel um einen Tarifvertrag, denn eine Betriebsvereinbarung mit diesem Inhalt wäre nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.«

Normenkette:

TVG §§ 1, 2; BetrVG §§ 77, 111, 112; Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (1997);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.

Der Kläger war ab 1982 bei der Gesenkschmiede H beschäftigt, diese wurde im Jahr 1997 durch die Beklagte übernommen. Er ist Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen ausgetreten.