LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2018
L 4 AS 553/15
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1517/12

Versagung von SGB-II-LeistungenFolgen einer fehlenden Mitwirkung eines AntragstellersAn- und Verkaufsaktivitäten über die Internetplattform EbayErmessen bei einer Versagungsentscheidung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 553/15

DRsp Nr. 2018/10650

Versagung von SGB-II -Leistungen Folgen einer fehlenden Mitwirkung eines Antragstellers An- und Verkaufsaktivitäten über die Internetplattform Ebay Ermessen bei einer Versagungsentscheidung

1. Der Leistungsträger hat bei der Entscheidung, ob die beantragte Leistung nach § 66 SGB I mangels Mitwirkung versagt wird, ein Ermessen.2. Der Leistungsberechtigte muss auf die Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung vorher schriftlich hingewiesen werden.3. Weitere Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen einen Versagungsbescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten zum Leistungsantrag für die Zeit ab Januar 2012.