BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 14 AS 410/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 360/17
SG Mainz, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 475/15

Versagung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 410/17 B

DRsp Nr. 2018/10884

Versagung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2017 - L 6 AS 360/17 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).