Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. April 2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der 1965 geborene, alleinlebende Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) bezog zunächst vom Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Zeit seit Februar 2013 ist der Leistungsanspruch des Klägers zwischen den Beteiligten in verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren streitig.
Auf den Leistungsantrag des Klägers aus dem Dezember 2016 versagte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 12.1.2017 (Bl 1 789 der Beklagten-Akte). Dem hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers half der Beklagte ab (Bescheid vom 15.3.2017, Bl 1 807 der Beklagten-Akte). In der Folge lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab Dezember 2016 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 6.7.2017). Über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden.
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