LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.10.2016
L 7 AS 805/16
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 60; SGB I § 61; SGB I § 62; SGB I § 65; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 824/13

Versagung von Leistungen nach dem SGB IIVerletzung von MitwirkungsobliegenheitenEnger Ermessensspielraum im Sinne eines AuswahlermessensPrognoseentscheidung über voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 805/16

DRsp Nr. 2018/9621

Versagung von Leistungen nach dem SGB II Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten Enger Ermessensspielraum im Sinne eines Auswahlermessens Prognoseentscheidung über voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben

1. Die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I, nach der alle Tatsachen, die für eine Leistungsgewährung erheblich sind, anzugeben und ggfls. Beweisurkunden vorzulegen sind, hat vor allem die Funktion, den Leistungsträger überhaupt in die Lage zu versetzen, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nachkommen zu können. 2. Bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen besteht ein enger Ermessensspielraum im Sinne eines Auswahlermessens, der auf die Frage begrenzt ist, welche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Prognoseentscheidung zugrunde zu legen sind. 3. Der Leistungsträger ist verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu ermitteln und die maßgebenden Tatsachen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach festzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 60; SGB I § 61; SGB I § 62; SGB I § 65; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.