Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen - mittlerweile aufgehobenen - Versagungsbescheid der Beklagten nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die 1948 geborene Klägerin, die eine Altersrente bezieht, erhielt von der Beklagten bis zum 31.03.2016 (letzter Bewilligungsbescheid vom 22.02.2016) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
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