LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
L 11 KR 455/16
Normen:
SGB I § 63; SGB I § 66; SGB V § 51 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 4033/13

Versagung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund mangelnder Mitwirkung; Kein Antritt einer bewilligten Maßnahme zur Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 455/16

DRsp Nr. 2016/12591

Versagung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund mangelnder Mitwirkung; Kein Antritt einer bewilligten Maßnahme zur Rehabilitation

Die Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen, wenn ein Versicherter, der nach Aufforderung durch die Krankenkasse einen Reha-Antrag gestellt hat, die ihm daraufhin vom Rentenversicherungsträger bewilligte Reha-Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht antritt. Die Regelung in § 51 Abs 3 SGB V findet auf diesen Sachverhalt keine Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.12.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 63; SGB I § 66; SGB V § 51 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versagung von Krankengeld im Zeitraum 17.04. bis 04.06.2012.

Der 1973 geborene Kläger war als Arbeitnehmer seit 01.12.2008 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 10.12.2010 erkrankte er arbeitsunfähig an einer depressiven Episode und Anpassungsstörungen. Nach Ende der Lohnfortzahlung gewährte die Beklagte ab 21.01.2011 Krankengeld iHv brutto 64,60 € (netto 56,33 €). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 01.04.2011 gekündigt. Ab 05.06.2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.