I. Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Mit ihrer nach § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG auf die Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begehren der Beklagte und der Streitverkündete die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
II. Die Beschwerden sind nicht begründet.
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