BAG - Beschluß vom 31.08.2005
5 AZN 187/05
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2588
NJW 2006, 543
NZA 2005, 1204
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1692/04
ArbG Wesel, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4427/03

Versagung rechtlichen Gehörs bei unvorhersehbarer Rechtsauffassung des Gerichts

BAG, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZN 187/05

DRsp Nr. 2005/16361

Versagung rechtlichen Gehörs bei unvorhersehbarer Rechtsauffassung des Gerichts

Orientierungssätze: Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbevollmächtigter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und bei seinem Vortrag berücksichtigen. Stellt das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, wird ihm rechtliches Gehör zu einer streitentscheidenden Frage versagt. Ansonsten ist das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Mit ihrer nach § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG auf die Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begehren der Beklagte und der Streitverkündete die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.

II. Die Beschwerden sind nicht begründet.