LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2009
L 14 R 172/08
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB I § 67; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 527/05

Versagung oder Ablehnung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 14 R 172/08

DRsp Nr. 2009/20204

Versagung oder Ablehnung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

Ein Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung darf im Falle einer mangelnden Mitwirkung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt, nicht jedoch abgelehnt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Februar 2008 werden der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB I § 67; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Der am 1957 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war - mit Unterbrechungen - seit 1. September 1987 bis 17. April 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 18. April 2000 bis 24. September 2001 bezog er Krankengeld. Seitdem wurden für den Kläger keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.