Der Kläger verlangt als Betriebsrentner weiterhin die Gewährung von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, verbilligtem Strombezug sowie ein jährliches Weihnachtsgeld von der Beklagten.
Er war ursprünglich bei der Fa. B. AG beschäftigt. Nach Gründung der früheren Beklagten (Fa. B. GmbH), einem Tochterunternehmen der erstgenannten Arbeitgeberin, ist es unstreitig zu einem Übergang des Betriebs, in dem er beschäftigt war (§ 613a BGB), auf diese gekommen; beide gehörten zum sog. B.-Konzern. Nachdem etwa Mitte des Jahres 2000 die Fa. P. auf die Fa. B. AG verschmolzen worden war, firmierte diese zum 14. Juli 2000 auf die Fa. E. um; die frühere Beklagte firmierte auf die jetzige um.
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