Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO legt der Kläger entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichender Weise dar.
Selbst wenn man das Zulassungsvorbringen ("Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend...") wohlwollend dahingehend auslegt, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll, legt der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hinreichend dar. Zu den Anforderungen an die Darlegung hat der Senat bereits im an den Kläger gerichteten Beschluss vom 28. September 2012 -
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