LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2013
L 6 VG 4354/12
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 4154/10

Versagung eines Anspruchs auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung des Schadens; zulässige Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 6 VG 4354/12

DRsp Nr. 2013/6770

Versagung eines Anspruchs auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung des Schadens; zulässige Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei einer Versagung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage, da in Ermangelung einer getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig ist.2. Dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat, führt nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag des Opfers nicht annähernd gleichwertige Bedeutung hat.

1. Bei einer Versagung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, da in Ermangelung einer getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig ist. 2. Dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat, führt nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag des Opfers nicht annähernd gleichwertige Bedeutung hat.