LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2010
L 10 KR 74/06
Normen:
SGB I § 62; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB I § 67; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 172/05

Versagung einer weiteren Krankengeldleistung nach Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 74/06

DRsp Nr. 2011/437

Versagung einer weiteren Krankengeldleistung nach Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten

Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger bei Verletzung von Mitwirkungspflichten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen eine beantragte oder erhaltene Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Bei der Einstellung der Krankengeldleistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten handelt es sich um die Versagung einer beantragten und nicht um die Entziehung einer bereits erhaltenen bzw. bewilligten Leistung. Nach erfolgreicher Anfechtung der "Leistungseinstellung" ist daher über eine beantragte Weitergewährung von Krankengeld erstmals in der Sache zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 30. November 2006 - S 4 KR 172/05 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2005 aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 62; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB I § 67; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Einstellung der Zahlung von Krankengeld (Krg) wegen fehlender Mitwirkung.