LSG Bayern - Beschluss vom 14.08.2009
L 14 R 718/08
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 80/06

Versagung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei fehlender Mitwirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen L 14 R 718/08

DRsp Nr. 2009/28159

Versagung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei fehlender Mitwirkung

Eine Versagungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er aufgrund der Sach- und Rechtslage zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zu einer abschließenden Entscheidung über einen gestellten Rentenantrag eine Begutachtung der Versicherten erforderlich wäre und diese insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung zu Recht versagt hat.

Die 1954 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Sie hat von Januar 1972 bis August 1992 und erneut ab Oktober 1996 Versicherungszeiten in der dortigen Rentenversicherung (zuletzt bestätigt mit BOH-D 205 vom 27. Mai 2004) sowie von März 1993 bis November 1995 Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.