Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2010 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente dem Grunde nach ab Mai 2006 zu gewähren.
Der Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Halbwaisenrente gemäß §
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