LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2015
L 10 VE 37/10
Normen:
BVG § 45 Abs. 3; BVG § 61a; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 38/07

Versagung einer Halbwaisenrente wegen UnbilligkeitZugehörigkeit zu einem sozialwidrigen MilieuDrogenmilieu und Sozialwidrigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 10 VE 37/10

DRsp Nr. 2015/4127

Versagung einer Halbwaisenrente wegen Unbilligkeit Zugehörigkeit zu einem sozialwidrigen Milieu Drogenmilieu und Sozialwidrigkeit

1. Den Versagungsgrund der Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1-2. Alternative OEG kann auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten begründen, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist. 2. Ein bloß unsolider oder unmoralischer Lebenswandel kann keinen Leistungsausschluss begründen. 3. Der bloß gelegentliche Konsum weicher Drogen vermag jedoch noch keine Zugehörigkeit zum Drogenmilieu zu begründen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2010 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente dem Grunde nach ab Mai 2006 zu gewähren.

Der Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 45 Abs. 3; BVG § 61a; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Halbwaisenrente gemäß § 1 OEG i.V.m. § 45 BVG.