LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.11.2015
3 Ta 38/15
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZA 2016, 1040
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 162/15

Versagung des Arbeitsrechtsweges für Kündigungsrechtsstreit aus Geschäftsführerdienstvertrag ohne Darlegung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 38/15

DRsp Nr. 2016/360

Versagung des Arbeitsrechtsweges für Kündigungsrechtsstreit aus Geschäftsführerdienstvertrag ohne Darlegung eines Arbeitsverhältnisses

Streiten die Parteien ausschließlich nach Maßgabe des § 626 BGB um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages, so handelt es sich um einen et-et-Fall, so dass lediglich die bloße Behauptung des Klägers, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausreicht.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ca 162/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines "Geschäftsführerdienstvertrages" sowie um Schadensersatzansprüche und sonstige Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter.