LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.03.2009
9 Ta 47/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2232/08

Versagung der Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Partei bei nicht gebührenrechtlichem Einwand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 47/09

DRsp Nr. 2009/10740

Versagung der Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Partei bei nicht gebührenrechtlichem Einwand

1. Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Kosten gegen die eigene Partei schon dann ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. 2. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen; etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, wenn also seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt und gleichsam "ins Auge springt".

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2009, Az. 4 Ca 2232/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.