Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung öffentlicher Mittel
BGH, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen IX ZB 456/02
DRsp Nr. 2003/8923
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung öffentlicher Mittel
»Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.«