LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2012
8 Ta 60/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 853/11

Versagung der Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung verjährter Schadensersatzansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 60/12

DRsp Nr. 2012/10450

Versagung der Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung verjährter Schadensersatzansprüche

1. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er von der Gläubigerin (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden kann; auf die Bezifferbarkeit kommt es für die Entstehung eines Anspruchs nicht an, da es ausreicht, wenn der Anspruch (und insbesondere ein Schadensersatzanspruch) im Wege einer Feststellungs- oder Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden kann. 2. Für Spätfolgen eines anspruchsbegründenden Ereignisses ist vom Grundsatz der Schadenseinheit auszugehen; danach unterliegen alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist. 3. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit gilt bei einer abgeschlossenen unerlaubten Handlung nur für solche Nachteile, mit denen zunächst nicht zu rechnen war; für diese, nicht vorhersehbaren Nachteile läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem die Verletzte von den Nachteilen und ihrer ursächlichen Verknüpfung mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte.