LAG Köln - Beschluss vom 30.07.2015
7 Ta 252/15
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1981/15

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides

LAG Köln, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 252/15

DRsp Nr. 2017/1504

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides

Dem Antragsteller kann PKH nicht mit der Begründung versagt werden, er habe bis zum Abschluss der Instanz den Arbeitslosengeldbescheid nicht vorgelegt, wenn die Arbeitslosigkeit objektiv erst nach Abschluss der Instanz eingetreten ist. Die Auflage des Arbeitsgerichts, zum PKH-Antrag noch Belege beizubringen, muss hinsichtlich Inhalt und Fristsetzung hinreichend klar und bestimmt sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015, mit welchem der PKH-Antrag der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufgehoben:

Der Klägerin wird für das Verfahren ArbG Köln 11 Ca 1981/15 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung (13.03.2015) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M H bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 118;

Gründe