SG Nürnberg, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 244/98
Versagung der Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
BSG, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 4/99 BH
DRsp Nr. 2000/7950
Versagung der Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
1. Wenn der Versicherte statt unmittelbar auf die begehrte Leistung zunächst auf Erteilung einer Auskunft über einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs klagt, so ist Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu versagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]