LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.06.2009
6 Ta 113/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 331;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 804/08

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nach Einspruch der Beklagten gegen Versäumnisurteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 113/09

DRsp Nr. 2009/22990

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nach Einspruch der Beklagten gegen Versäumnisurteil

1. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife die nach § 114 S. 1 ZPO gesetzlich gebotenen Voraussetzungen (Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung) nicht oder nicht mehr gegeben sind. 2. Kommt es für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 ZPO auf eine ausreichende Substantiiertheit des Klagevorbringens an (wobei eine Geständnisfiktion bezüglich des tatsächlichen Vorbringens angenommen wird), besteht im Verfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 118 ZPO eine grundsätzliche Pflicht des Gegners zur Stellungnahme, so dass Einwendungen gegen die Stattgabe des Antrages möglich sind. 3. Auch wenn der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren zunächst nur Tatsachen vorzutragen hat, welche die gewünschte Rechtsfolge hergeben, richtet sich seine Darlegungspflicht insbesondere auch nach den Einlassungen der Gegenseite, die rechtserheblich sein und damit die Erfolgsaussichten der Klage entfallen lassen können.