LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2009
7 Ta 8/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 119; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1419/08

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei widersprüchlichen Angaben zum tauschungsbedingten Abschluss eines Abfindungsvergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 8/09

DRsp Nr. 2009/10725

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei widersprüchlichen Angaben zum tauschungsbedingten Abschluss eines Abfindungsvergleichs

Eine Pflicht der Arbeitgeberin, vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs auf einen bestehenden Sozialplan hinzuweisen, kommt (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) nur in Betracht, wenn der Sozialplan tatsächlich zuvor abgeschlossen worden ist; macht die Arbeitnehmerin dazu widersprüchliche Angaben, verspricht ihre Rechtverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2008, Az: 1 Ca 1419/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 119; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.