LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2009
7 Ta 18/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1220/08

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Vorlage der Vermögenserklärung nach Abschluss der Instanz und wiederholter Fristversäumung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 18/09

DRsp Nr. 2009/10723

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Vorlage der Vermögenserklärung nach Abschluss der Instanz und wiederholter Fristversäumung

1. Das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird; eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung ist zu diesem Zeitpunkt (bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren) ausgeschlossen. 2. Im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz ist jedoch Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese gewahrt wird. 3. Allein der pauschale Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem dritten Verlängerungsgesuch, er habe seine Mandantin nicht erreichen können, rechtfertigt eine drittmalige Verlängerung nicht, insbesondere wenn nicht ersichtlich ist, dass der zur Verfügung stehende Zeitraum von nahezu einem Monat sachgerecht genutzt worden ist, um einen Kontakt herzustellen und um die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht zu übersenden.

Tenor: