LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2012
11 Ta 53/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2043/11

Versagung der Prozesskostenhilfe für Zahlungs- und Auskunftsklage eines Berufskraftfahrers bei unsubstantiierten Darlegungen zu geleisteten Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 53/12

DRsp Nr. 2012/8613

Versagung der Prozesskostenhilfe für Zahlungs- und Auskunftsklage eines Berufskraftfahrers bei unsubstantiierten Darlegungen zu geleisteten Überstunden

1. Ein Arbeitnehmer muss zur Begründung eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitigen Anspruchs auf Vergütung von Überstunden im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang er über die für ihn geltende Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist; ferner ist vorzutragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der übertragenen Aufgaben notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. 2. Als vertragliche Nebenpflicht in Verbindung mit § 242 BGB kann ein Auskunftsanspruch bejaht werden, wenn der Gläubiger ohne eigenes Verschulden über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte keine Gewissheit hat und deshalb auf die Auskunft des Schuldners angewiesen ist, der sie unschwer geben kann; ein darüber hinausgehender allgemeiner Auskunftsanspruch besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht.