LAG Chemnitz - Beschluss vom 09.06.2009
4 Ta 99/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; KSchG § 4; ArbGG § 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4394/08

Versagung der Prozesskostenhilfe für unzulässige Kündigungsschutzklage einer Auszubildenden

LAG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 99/09

DRsp Nr. 2010/17947

Versagung der Prozesskostenhilfe für unzulässige Kündigungsschutzklage einer Auszubildenden

1. Soweit gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ein Schlichtungsausschuss gebildet ist, ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses zwingende Prozessvoraussetzung für die Kündigungsschutzklage einer Auszubildenden; ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu prüfen. 2. Eine ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses beim Arbeitsgericht erhobene Klage ist unzulässig. 3. Der Umstand, dass sich die Arbeitgeberin im Rahmen eines umfassenden Gesamtvergleichs im Kündigungsschutzverfahren zur Zahlung eines Monatentgelts verpflichtet hat, ändert nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife; eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO als Grundlage der Bewilligung kann für einen bereits abgeschlossenen Rechtsstreit rückwirkend nicht herbeigeführt werden.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.02.2009 - 5 Ca 4394/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; KSchG § 4; ArbGG § 111 Abs. 2;

Gründe: