LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.06.2009
6 Ta 81/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; SGB III § 187;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 612
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 5 Ca 737d/08 vom 24.02.2009,

Versagung der Prozesskostenhilfe für unzulässige Klage auf Feststellung der Lohnforderung zur Insolvenztabelle bei Antrag auf Insolvenzgeld

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 81/09

DRsp Nr. 2009/20276

Versagung der Prozesskostenhilfe für unzulässige Klage auf Feststellung der Lohnforderung zur Insolvenztabelle bei Antrag auf Insolvenzgeld

Die Klagebefugnis für eine Klage auf Feststellung einer Lohnforderung zur Insolvenztabelle entfällt, wenn für den Lohnzahlungszeitraum ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.02.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; SGB III § 187;

Gründe:

I.

Die Klägerin (Antragstellerin und Beschwerdeführerin) hat zum einen die Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle beantragt und zum anderen Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Gemeinschuldner bestanden hat.