LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2012
11 Ta 64/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2183/11

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlendem Erweiterungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 64/12

DRsp Nr. 2012/10694

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlendem Erweiterungsantrag

1. Für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände bedarf es eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags. 2. Aus der Formulierung, dass dem Kläger "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt" wird, kann nicht gefolgert werden, dass auch Prozesskostenhilfe für die in einem Vergleich miterledigten Streitgegenstände gewährt wird; die übliche Bewilligungsformel bedeutet lediglich, dass dem Kläger bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wird.

Die - als sofortige verstandene - Beschwerde vom 18.03.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 779;

Gründe: