LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.02.2009
4 Ta 170/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3627/08

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei Antragstellung nach Instanzende

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 170/08

DRsp Nr. 2010/6185

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei Antragstellung nach Instanzende

1. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO getroffene Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 Abs. 1 ZPO zu stellenden Antrag und die in ihm aufgeführten Streitgegenstände. 2. Stellt der Kläger seinen Bewilligungsantrag bereits in der Klageschrift und bezieht er sich nur auf die den Streitgegenstand des Klageverfahrens bildenden Zahlungs- und Abrechnungsansprüche und fehlende Hinweise darauf, dass der Antrag auch für andere als die dort genannten Streitgegenstände gelten soll, erstreckt sich dieser Antrag nur auf eine vergleichsweise Beilegung des Streits über die in der Klageschrift enthaltenen Streitgegenstände und nicht auf den Mehrwert zusätzlich geregelter Gegenstände. 3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretenen Partei vor Abschluss eines Vergleiches darauf hinzuweisen, auch für die bisher nicht den Gegenstand des Klageverfahrens bildenden Streitgegenstände, die im Vergleich mit geregelt werden sollen, noch vor Abschluss des Vergleiches Prozesskostenhilfe zu beantragen.