LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2011
10 Ta 47/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1026/10

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz bei rechtskräftigem Unterliegen in der Hauptsache

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 47/11

DRsp Nr. 2011/7496

Versagung der Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz bei rechtskräftigem Unterliegen in der Hauptsache

Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei grundsätzlich nicht mehr bewilligen, wenn sie in der Hauptsache unterlegen ist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.12.2010, Az.: 3 Ca 1026/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger (geb. am 28.05.1977) hat im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von € 3.287,00 brutto erhoben. Er verlangte vom 03.03. bis zum 14.04.2010 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die Zeit vom 15.04. bis zum 30.04.2010 Annahmeverzugslohn. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2010 abgewiesen. Das am 28.12.2010 zugestellte Urteil ist rechtskräftig.