LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.07.2011
6 Ta 115/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 127 a/11

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarem Einsatz eines Sparguthabens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 115/11

DRsp Nr. 2012/15521

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarem Einsatz eines Sparguthabens

Die Verwertung eines Sparguthabens ist der Partei zumutbar, wenn der zugrundeliegende Sparplan nicht zu den staatlich geförderten Sparplänen zu rechnen ist (wie etwa die Riesterrente, deren Verwertung nicht in Betracht kommt, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) und die Partei über zwei Lebensversicherungen für die Altersversorgung verfügt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2011 - 3 Ca 127 a/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um Zahlung.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2011 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie besitze Vermögen in Höhe von 5.591,00 €, weshalb es ihr unter Berücksichtigung des Schonbetrags in Höhe von 2.600,00 € zuzumuten sei, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufzubringen.