LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2009
6 Ta 178/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 208/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarem Einsatz einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 178/09

DRsp Nr. 2009/23001

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarem Einsatz einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung

1. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat der Antragsteller zur Deckung der Prozesskosten sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend und konkretisiert den Begriff der Zumutbarkeit. 2. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist nur ein angemessenes, vom Antragsteller bewohntes Hausgrundstück (auch Eigentumswohnung) vom Einsatz frei.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juli 2009 - 3 Ca 208/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage durch Beschluss vom 1. Juli 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe zumutbar einsetzbares Vermögen in Form einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung mit vier Zimmern im Wert von 65.000,00 Euro.