1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juli 2009 - 3 Ca 208/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage durch Beschluss vom 1. Juli 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe zumutbar einsetzbares Vermögen in Form einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung mit vier Zimmern im Wert von 65.000,00 Euro.
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