LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.10.2009
6 Ta 170/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 487 b/09 vom 08.09.2009,

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage von Unterlagen nach Instanzende außerhalb gerichtlicher Nachfrist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 170/09

DRsp Nr. 2009/26419

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage von Unterlagen nach Instanzende außerhalb gerichtlicher Nachfrist

1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. 2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann auch dann noch nach Abschluss der Instanz beziehungsweise des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat; soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist (anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist) zwingend eingehalten werden.