LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2010
25 Ta 1628/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; KSchG § 4; BGB § 125; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 623; NachwG § 2 Abs. 2 Nr. 10; BRTV § 5 Nr. 7.1 Unterabs. 1; BRTV § 15; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5902/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Verwirkung des Klagerechts gegen mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses; hinreichende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzanklage bei Verletzung der Nachweispflicht und unterlassener Lohnabrechnung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 25 Ta 1628/10

DRsp Nr. 2010/18597

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Verwirkung des Klagerechts gegen mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses; hinreichende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzanklage bei Verletzung der Nachweispflicht und unterlassener Lohnabrechnung

1. An die Erfolgaussichten einer Klage sind im Prozesskostenhilfeverfahren keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist bei summarischer Prüfung die "reale Chance zum Obsiegen". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fernliegend ist (BVerfG, Beschuss vom 11. März 2010 - 1 BvR 365/09 - NJW 2010, 1657). 2. Eine Kündigungsschutzklage, die sieben Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen, nur mündlich erklärten Kündigung erhoben wird, kann verwirkt sein. Voraussetzung für die Verwirkung ist das Vorliegen eines Zeitmomentes und eines Umstandsmomentes.