LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.03.2005
2 Ta 74/05
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3129 d/04

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vermögenserklärung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 74/05

DRsp Nr. 2005/6328

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vermögenserklärung

1. Eine Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen kommt angesichts des klaren Wortlauts des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nur dann in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. 2. Da es sich bei der Frist nach § 118 Abs. 2 ZPO nicht um eine Notfrist handelt, ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Bestandsstreitigkeit.

Die Klägerin hat am 06.12.2004 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.11.2004 gewendet hat. Das Arbeitsverhältnis hatte am 11.10.2004 als Krankenpflegehelferin begonnen. Zugleich mit der Klage hat die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Sie hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, in der sie zu "Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit" keinen Eintrag vorgenommen hat. Es heißt weiter "letzte Gehaltszahlung November 04, arbeitslos gemeldet, Leistungsantrag gestellt; Entscheidung über Sperre wg. Kündigung steht aus, weil personenbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist."