LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.07.2009
6 Ta 122/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 2415 d/08 vom 20.04.2009,

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspätetem Vorbringen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 122/09

DRsp Nr. 2009/22283

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspätetem Vorbringen

1. Im Bewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe ist nachträgliches Vorbringen im Beschwerderechtszug grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn er die erforderlichen Angaben vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Abhilfe nachholt und durch Vorlage von Belegen glaubhaft macht; weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens ist aber, dass das Arbeitsgericht keine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.04.2009 - 2 Ca 2415 d/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Lohnklage.