LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.03.2011
8 Ta 55/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1104/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung einer nach Instanzende gesetzten Frist zur Vorlage von Belegen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 55/11

DRsp Nr. 2011/7662

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung einer nach Instanzende gesetzten Frist zur Vorlage von Belegen

1. Ist die Instanz bereits beendet, kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO nicht mehr bejaht werden. 2. Prozesskostenhilfe ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird. 3. Hat das Arbeitsgericht der Klägerin nach Beendigung des Rechtsstreits durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich eine Frist zur Nachreichung von Belegen gesetzt und ist die Klägerin dieser Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sondern hat sie erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Belege über ihre Einkünfte vorgelegt, ist ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2011 - 3 Ca 1104/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2011 - 3 Ca 1104/10 - wird als unzulässig verworfen. Insoweit werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: