LAG Köln - Beschluss vom 17.05.2010
2 Ta 173/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3199/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Nachfrist zur Vorlage des amtlichen Formulars

LAG Köln, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 173/10

DRsp Nr. 2010/12265

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Nachfrist zur Vorlage des amtlichen Formulars

1. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nach Abschluss der Instanz kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Prozesskostenhilfeantrag bereits vor dem Instanzende entscheidungsreif war oder die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist beigebracht werden. 2. Bei erstmaliger Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss ein entscheidungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich vor Instanzende und damit auch vor Wegfall der Erfolgsaussichten vorliegen. 3. Hat die Partei die ihr gesetzte Frist zur Vorlage des amtlichen Formulars und der erforderlichen Unterlagen nicht eingehalten, ist eine Nachreichung im Rahmen der Beschwerde nicht mehr möglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe