LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.09.2009
4 Ta 85/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 669/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzulässiger Klage eines Auszubildenden

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 85/09

DRsp Nr. 2010/6191

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzulässiger Klage eines Auszubildenden

1. Die rechtlichen Erwägungen zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 S. 1 ZPO umfassen sowohl die die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage. 2. Ist der Auszubildende gehalten, vor Klageerhebung den Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG anzurufen, ist die vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage in vollem Umfang unzulässig. 3. Hat sich der Kläger in einem umfassenden Vergleich vor dem Schlichtungsausschuss verpflichtet, die von ihm eingereichte Klage beim Arbeitsgericht wieder zurückzunehmen, führt dies dazu, dass eine abredewidrig weiter betriebene Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 04.05.2009, Az.: 4 Ca 669/08, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 111 Abs. 2;

Gründe: