Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
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