LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2009
7 Ta 75/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 61/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Antragstellung vor Instanzende

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 75/08

DRsp Nr. 2009/20634

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Antragstellung vor Instanzende

1. Ein erst nach Instanzende gestellter PKH-Antrag ist ohne Weiteres zurückzuweisen. 2. Dies gilt auch dann, wenn zwar vor Instanzende ein PKH-Antrag formuliert, die in § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht vorgelegt wird. Nur mit Vorlage dieser Erklärung ist der PKH-Antrag vollständig, rechtswirksam und fristwahrend.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.