LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.06.2012
3 Ta 88/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 307/12

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vervollständigung der Einkommenserklärung innerhalb gerichtlicher Nachfrist nach Instanzbeendigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 88/12

DRsp Nr. 2012/15657

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vervollständigung der Einkommenserklärung innerhalb gerichtlicher Nachfrist nach Instanzbeendigung

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits ist nicht mehr möglich, wenn innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 3 Ca 307/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe: