Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. März 2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschluss vom 27.08.2008, 9 Ta 150/08, Juris) scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden.
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