LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2012
9 Ta 94/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3048/11

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassenem Einkommensnachweises innerhalb gerichtlicher Nachfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 94/12

DRsp Nr. 2012/15663

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassenem Einkommensnachweises innerhalb gerichtlicher Nachfrist

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz scheidet grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. März 2012, Az.: 9 Ca 3048/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschluss vom 27.08.2008, 9 Ta 150/08, Juris) scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden.