LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.06.2009
1 Ta 107 e/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 77/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei möglicher Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 107 e/09

DRsp Nr. 2009/20432

Versagung der Prozesskostenhilfe bei möglicher Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

1. Eine verwertbare und zumutbare andere Vertretungsmöglichkeit ist ein vermögenswertes Recht im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO. 2. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht bewilligt werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung des Antragstellers die Kosten übernimmt oder wenn die antragstellende Partei in zumutbarer Weise gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann; eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann gelten, wenn die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes der Antragstellerin unzumutbar ist. 3. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, substantiiert vorzutragen. 4. Fehler, die ein Mitarbeiter einer Einzelgewerkschaft (möglicherweise) gemacht hat, begründen keinen generellen Vertrauensverlust gegenüber allen gewerkschaftlichen Mitarbeitern.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.04.2009 - 1 Ca 77/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.